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Titelfoto Ferienwohnung vermieten - Privat oder Gewerbe

Ein Ferienwohnung vermieten - Ist das privat oder ein Gewerbe?

Eine Frage, die ich im Rahmen von vielen Telefonaten mit angehenden Vermietern oft gestellt bekomme ist, ob denn die geplante Vermietung einer Ferienwohnung eine private Tätigkeit oder ein Gewerbe darstellt. Gute Frage! Diese lässt sich aber nur vollumfänglich beantworten, in dem man die Fragestellung differenzierter betrachtet und diese in Bezug auf das Gewerbe- Steuer- und Baurecht anwendet.

Rechtlicher Hinweis

Bitte beachte! Der Artikel stellt in keiner Weise eine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Die Informationen erhältst du hier lediglich aus meiner persönlichen Sicht und Erfahrung als Vermieter-Coach.

Die Vermögensverwaltung gewerberechtlich betrachtet

Wer eine Ferienwohnung privat vermietet, meint in der Regel, dass man das Eigentum, die Immobilie (das Vermögen) nutzt und dass der Umfang der Vermietung nur eine “geringe Intensität” aufweist. Eine schöne schwammige Formulierung, die aber insbesondere das “geringe” Streben nach Gewinn meint, bei dem auch davon auszugehen ist, dass die Vermietung der Ferienwohnung nur einen geringen Verwaltungsaufwand erfordert, der eben nicht einer gewerblichen Vermietung mit Gewinnerzielungsabsicht entspricht.

Im Gewerberecht spricht man von einer “Bagatellschwelle”, die überschritten werden muss um den gewerblichen Charakter zu erreichen.

Die Schwelle zur gewerblichen Vermietung ist meiner Meinung nach nicht überschritten, sodass eine Vermögensverwaltung in der Regel vorliegt, wenn:

  • Du die Vermietung der Ferienwohnung oder des Ferienhauses in erster Linie betreibst um den Werterhalt des Hauses oder des Grundstücks zu gewährleisten oder teilzufinanzieren und nicht um primär einen Gewinn aus der Vermietung zu erzielen
  • in einem Haus nur eine Ferienwohnung oder Einheit vermietet wird
  • Du als Vermieter dieser Ferienwohnung keine weiteren Leistungen erbringst, wie zum Beispiel: Getränkeverkauf, Brötchenservice, Fahrradverleih: Leistungen eines Beherbergungsbetriebes wie eine Rezeption, Abhol- & Bringservice etc.
Zimmer frei Schild im Fenster
Ist die kleine aber feine Zimmervermietung ein Gewerbe?

Der Gewerbebetrieb gewerberechtlich betrachtet

Die gewerbliche Vermietung eines Ferienobjektes erfordert in der Regel einen Aufwand über die gewöhnliche Wohnungsvermietung hinaus. Insbesondere der größere Organisationsaufwand, der Einsatz von Kapital über das Übliche hinaus und natürlich auch die größere Arbeitskraft definieren mit den sich dadurch ergebenen Auswirkungen über den Gästekontakt hinaus den Gewerbebetrieb. In jedem Fall definiert immer das  Gesamtbild der Vermietungstätigkeit den Gewerbebetrieb. Liegt dieser nach einer entsprechenden Betrachtung und Ausgestaltung vor, so besteht Anzeigepflicht bei der Gewerbebehörde. Diese findet man in der Regel in den zuständigen Kreisämtern oder in den Bezirksämtern.

Die Schwelle zur gewerblichen Vermietung ist überschritten, sodass ein Gewerbebetrieb vorliegen kann, wenn u.a.:

  • die Ferienwohnung ganzjährig und nicht nur eingeschränkt “saisonal” vermietet wird
  • die Mieter in kurzen Abständen wechseln und das Ferienobjekt immer bezugsfertig ist
  • eine Vermittlungsagentur oder ein Verwalter beauftragt wird
  • viele Ferienwohnungen oder Betten vermietet werden
  • wenn du die Vermietung deiner Wohnungen unter einer einheitlichen Bezeichnung darstellst und anbietest, z.b.: Ferienhof, Ferienhausanlage, Gästehaus etc. und somit einen Firmennamen oder eine Geschäftsbezeichnung führst
  • Du mehrere Zusatzleistungen und Angebote organisierst oder anbietest über die eigentliche Vermietung hinaus (wie Brötchenservice, Fahrradvermietung, Fahrdienst, Babysitter, Reitstunden etc.)
Ferienhäuser in Dänemark
Eine Ferienhausanlage stellt unter Betrachtung des Gesamtbildes in der Regel eine gewerbliche Tätigkeit dar.

Die Vermietung baurechtlich betrachtet

Neben der Betrachtung, ob die Vermietung deines Ferienobjektes eine Vermögensverwaltung oder einen Gewerbebetrieb darstellt, bedarf es auch einer Betrachtung etwaiger baurechtlicher Vorgaben, insbesondere dann, wenn ein Gewerbebetrieb vorliegt. Die gewerbliche Vermietung im Sinne eines Beherbergungsbetriebes erfordert nach den Bauverordnungen der Bundesländer üblicherweise eine Nutzungsänderung. In der Regel wird im Einzelfall und anhand des Vermietungsumfangs (Beherbergungsdauer, Zusatzleistungen etc.) definiert, ob im Rahmen der Vermietungstätigkeit eine gewöhnliche Wohnraumnutzung oder eben eine Nutzung als Beherbergungsbetrieb vorliegt.

Eine nicht selten notwendige Nutzungsänderung ist auch mit Kosten verbunden. Je nach Umfang können die Gebühren zwischen 50 € bis 2.500 € betragen (Beispiel - Stadt Herne), zuzüglich der jeweiligen Gebühr für eine Baugenehmigung, sofern auch genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen an der Ferienwohnung oder am Ferienhaus durchgeführt werden.

Informationen zur baurechtlichen Einordnung erhältst du bei deiner zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

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Sicherlich werde ich in Kürze einen weiteren Blogartikel zum Thema “Nutzungsänderung” veröffentlichen, denn die aktuelle Diskussion und die Rechtsprechungen über Wohnraumzweckentfremdung und Milieuschutz sind sehr interessant und nicht wenige Vermieter von Ferienobjekten sind davon in negativer Weise betroffen.

Verordnung zum Betrieb von baulichen Anlagen (BetrVO)

Bei größeren Vermietungen von mehr als 12 Betten ist zudem die Betrachtung der Verordnung zum Betrieb von baulichen Anlagen (BetrVO) notwendig, welche Vorgaben im Sinne des Brandschutzes, z.B. das Bereitstellen von Rettungswegen, Barrierefreiheit und Brandschutzvorkehrungen, definiert.

Die Vermögensverwaltung steuerrechtlich betrachtet

Die steuerrechtliche Betrachtung eines oder mehrere Ferienobjekte lehnt sich trotz einiger eigener Definitionen und Merkmale durchaus an die gewerberechtliche Betrachtungsweise an. Auch hier liegt eine gewerbliche Vermietung nur dann vor, wenn sich diese nicht in der bloßen Nutzung und Verwaltung des eigenen Vermögens erschöpft (Vermögensverwaltung). Die Anzahl der Ferienwohnungen und Betten spielt bei der steuerrechtlichen Betrachtung keine Rolle. Egal, ob du nur eine Ferienwohnung oder eben mehrere Einheiten vermieten, es liegt immer eine Vermögensverwaltung vor, bei der du steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielst.

Auch einzelne Nebenleistungen und kleinere Zusatzleistungen über die eigentliche Vermietungstätigkeit hinaus definieren in der steuerrechtlichen Betrachtungsweise noch nicht den Gewerbebetrieb, sodass eine Vermögensverwaltung in der Regel auch vorliegt, wenn:

  • eine Reinigung oder Zwischenreinigung der Ferienwohnung angeboten oder vorgenommen wird
  • Handtücher, Bettwäsche, Babybett oder anderes Inventar angeboten wird
  • Brötchen-, Frühstücksbring-, oder Zeitungsservice angeboten wird
  • Sie Gemeinschaftseinrichtungen, Gemeinschaftsflächen wie einen Garten, eine Grillstelle oder Fitnessraum bereitstellen
  • Sie den Gast bei der Aufenthaltsplanung unterstützen und z.B. Sport- und Freizeitangebote vermitteln

Achtung:

Die einzelnen Zusatzleistungen können dennoch eine gesonderte gewerbliche Tätigkeit darstellen, wenn du dir diese nicht ausschließlich durch die Vermietung eines oder mehrerer Ferienobjekte bedingen.

Der Gewerbebetrieb steuerrechtlich betrachtet

Erst wenn die Vermietung eines oder mehrerer Ferienobjekte eine hotelmäßige Organisation erfordert oder diverse Sonderleistungen einen erheblichen Umfang haben, ist von einem Gewerbebetrieb im Rahmen der steuerrechtlichen Betrachtung auszugehen, sodass dieser vorliegt wenn:

  • eine oder mehrere Ferienwohnungen wie ein Pensions- oder Hotelzimmer ausgestattet sind und sofort bei Bedarf vermietet werden können und du diese kurzfristige Vermietung öffentlich bewirbst.
  • Ferienwohnungen oder Ferienhäuser vermietet werden, die in einem Verbund, einem gemeinsamen Feriengebiet oder Ferienhauspark liegen und im Auftrag durch eine Organisation oder Agentur für den “vorübergehenden Aufenthalt” betreut, verwaltet und vermarktet werden.
  • Du Zusatzleistungen erbringst, die nicht üblicherweise mit der Vermietung einer oder mehrerer Ferienwohnungen verknüpft sind, z.B.  Personaleinsatz in Gemeinschaftseinrichtungen.

Mein Fazit zum Thema

So einfach ist die Antwort nicht, ob die Vermietung eine private oder gewerbliche Tätigkeit darstellt. Es muss genauer und individuell hingeschaut werden, welche Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung tragend sind.

Sicherlich kannst du dich anhand meiner Informationen etwas besser orientieren, im Zweifelsfall hilft jedoch nur eine steuerrechtliche, behördliche oder auch juristische Beratung.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Die Suche über Google (Google Maps) sollte dir eine Auflistung über Fotografen geben, die in deiner Region bzw. der deiner Ferienunterkunft tätig sind. Hier solltest du darauf achten, dass sich die Fotografen mit Objektfotografie – bestenfalls sogar Ferienimmobilien – auskennen. In den Referenzen oder Galerien der jeweiligen Anbieter solltest du einen guten ersten Einblick über bisherige Projekte erhalten. Darüber hinaus gibt es auch deutschlandweit Fotografen, die sich auf die Fotografie von Ferienimmobilien spezialisiert haben. Gegen Übernahme der Fahrtkosten nehmen diese auch gerne weite Wege in Kauf, um für dich die perfekten Fotos zu schießen. Wir haben in den vergangenen Jahren mit mehreren Experten zusammengearbeitet und können dir auf Nachfrage eine Empfehlung für deinen Standort aussprechen.

Primär ist dies von der Größe deiner Unterkunft abhängig. Jeder Raum sollte mindestens einmal abgelichtet werden. Besser sind jedoch Fotos aus mehreren Perspektiven, um einen besseren Eindruck vom Raum und dessen Größe zu erhalten. Für eine Ferienwohnung solltest du mindestens 20 Fotos haben. Wenn die Unterkunft besondere Merkmale (Kamin, Terrasse, besondere Einrichtungsgegenstände, etc.) aufweist, können es gerne mehr sein.

Der Preis für deine Aufnahmen/den Fotografen setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen:

Anzahl Fotos/Objektgröße
Je größer deine Unterkunft ist, desto mehr Räume müssen abgelichtet werden. Der Aufbau der Belichtung und das Ausrichten der Kamera benötigt hier am meisten Zeit.

Nutzungsrechte
Für das Verwenden der Bilder in Print und Digital zahlst du eine Nutzungsgebühr. Achte darauf, für welche Zwecke du die Bilder mit der vereinbarten Genehmigung verwenden darfst.

Dekoration/Requisiten
Du möchtest deine Unterkunft vorab passend vom Fotografen dekoriert bekommen? Diese Zusatzleistung kostet in der Regel extra.

Umgebungsfotos
Zusätzliche Bilder von der Umgebung rund um deine Ferienunterkunft kosten oft extra, können deine Inserate oder deine Website aber zusätzlich bereichern.

Bildbearbeitung
Du möchtest deinen Bildern den letzten Feinschliff geben, bevor sie bei diversen Unterkunftsportalen im Netz landen? Der Fotograf hilft dir hier auf Nachfrage bestimmt gerne aus.

Für einen professionellen Fotografen zahlst du damit zwischen 400 – 1500 Euro für eine Ferienwohnung. Bei mehreren Objekten bekommt man meist einen kleinen Rabatt gewährt.

Der beste Zeitpunkt für die Unterkunftsaufnahmen liegt zwischen Frühjahr und Herbst. Hier ist es draußen meist freundlich und hell und die Wahrscheinlichkeit, einen sonnigen Tag zu erwischen, ist relativ hoch. Je nach Ausrichtung deiner Unterkunft (N,O,S,W) solltest du die Tageszeit für deine Aufnahmen bestimmen. In der Regel ist der frühe Morgen oder späte Nachmittag am besten für Fotos geeignet. Nutze gerne den Sonnenauf- und Sonnenuntergang, um weitere eindrucksvolle Aufnahmen zu erstellen.

Hier sind die Gegebenheiten deiner Unterkunft ausschlaggebend. Deine Unterkunft verfügt beispielsweise über sehenswerte hohe Decken oder einen offenen Wohnbereich? Dann wäre es doch klasse, wenn die Raumwirkung auch auf deinen Bildern transportiert werden könnte. Hier sollte dann ein Bildformat gewählt werden, welches die Besonderheiten deiner Ferienwohnung abgelichtet bekommt. Die am häufigsten verwendeten Formate sind 4:3, 16:10 oder 16:9. Achte jedoch darauf, dass das Format während des Shootings einheitlich bleibt, um Problemen bei der späteren Verwendung in Bildergalerien auf Websites oder in Inseraten vorzubeugen.

Für viele professionelle Fotografen ist es mittlerweile ausreichend, wenn sie am Tag des Shootings einen Zugang zu der zu fotografierenden Unterkunft erhalten. Du musst also nicht zwangsläufig vor Ort sein, damit die Unterkunft abgelichtet wird. Wenn du die Ferienwohnung jedoch mit deinen eigenen Requisiten dekorieren möchtest, ist ein Treffen vor Ort empfehlenswert.

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Icon Verifizierung Portrait Oliver Lehne
Sven Bucher
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Ich spiele derzeit mit dem Gedanken unser Haus in den Alpen zu vermieten. Ich frage mich inwiefern dies über 3 Monate regelmäßig im Jahr als private Angelegenheit oder als Gewerbe gilt. Wie Sie bereits aufführen, muss man dies sicherlich auch steuerrechtlich abklären. Ich werde mich dahingehend weiter informieren. Vielen Dank für die Informationen.

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