Dass Wohnraum vor allem in den Großstädten Deutschlands immer knapper wird, ist schon lange bekannt. 2006 wurde aus diesem Grund sogar ein Gesetz erlassen, das diesem Problem mit einem Zweckentfremdungsverbot entgegenwirken soll. Der Artikel 6 des Mietrechtverbesserungsgesetzes untersagt hierin unter bestimmten Bedingungen die Zweckentfremdung von Wohnraum und erlaubt anderweitige Nutzung nur mit einer Genehmigung. Zweckentfremdung meint dabei auch die Vermietung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern und schafft damit für Vermieter zusätzliche Barrieren. Ein weiteres Problem: Die Befugnis über die Strenge und Auslegung dieses Gesetzes liegt bei den Landesregierungen. Das sorgt zusätzlich für zunehmende Verwirrung. Ich möchte deshalb mit diesem Artikel Licht ins Dunkel bringen und die häufigsten Fragen zum Zweckentfremdungsverbot beantworten.
Prinzipiell ist Wohnraum zum dauerhaften Wohnen bestimmt. Zweckentfremdung ist demnach alles, was dieses dauerhafte Wohnen verhindert. Dazu zählen beispielsweise:
Entscheidend ist dabei vor allem die Dauer. Kurzzeitiger Leerstand gilt nicht als Zweckentfremdung und auch die Vermietung über mehrere Monate oder Jahre ist kein Problem. Sobald die Mieter ihren aktuellen Wohnsitz temporär in die gemietete Wohnung verlegen und sich vor Ort als wohnhaft melden, stellt die Vermietung keine Zweckentfremdung dar. Studenten sind dafür ein typisches Beispiel. Die Mindestmietdauer muss dabei meist zwischen einem und sechs Monaten betragen, damit die Vermietung nicht als Zweckentfremdung angesehen wird.
Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass für die Bevölkerung ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht, der zu angemessenen Bedingungen gemietet werden kann. Um dies durchzusetzen, wurde das Zweckentfremdungsverbot eingeführt. Damit soll vor allem auch kurzfristigen Mietkonzepten, wie beispielsweise dem Konzept von Airbnb, der Kampf angesagt werden. Dessen Nutzung ist in vielen Städten in den letzten Jahren immens angestiegen und sorgt für immer mehr Beschwerden.
“Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden darf.”
Dieser Satz des Artikels 6 § 1 Mietrechtverbesserungsgesetz ist der Grund, warum es innerhalb von Deutschland keine einheitliche Regelung zum Zweckentfremdungsverbot gibt. Das Gesetz wird regional unterschiedlich umgesetzt und auch die Höhe der Strafen fallen entsprechend unterschiedlich aus. Selbst die Bezeichnung für die Regelungen sind regional andere: In Bayern findet man die Regelungen beispielsweise im “Zweckentfremdungsgesetz”, in Nordrhein-Westfalen heißt es “Wohnungsaufsichtsgesetz” und in Hamburg wird es als “Wohnraumschutzgesetz” bezeichnet. Gemeint ist jedoch immer das Gleiche. Bleibt noch die Frage: Wo gelten welche Regelungen? Die folgende Übersicht zeigt dazu, die betroffenen Regionen und die Strenge der dort geltenden Regelungen:
Laut Artikel 6 § 2 des Mietrechtverbesserungsgesetzes ist die Vermietung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern in den Regionen mit Zweckentfremdungsverbot eine Ordnungswidrigkeit:
“(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum für andere als Wohnzwecke im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet oder überläßt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.”
Die Höhe der Strafe hängt in der Praxis allerdings stark von den regionalen Verordnungen ab. In Brandenburg, Bremen und Niedersachsen können bis zu 100.000 Euro fällig werden, in Hamburg, Berlin und Bayern drohen sogar Bußgelder von bis zu 500.000 Euro (siehe obige Karte). Berlin und Bremen verlangen zusätzlich zum Bußgeld außerdem noch Ausgleichszahlungen. In Berlin werden dauerhaft 5 Euro pro zweckentfremdetem Quadratmeter fällig und in Bremen wird der Schaden am Wohnungsmarkt durch die Zweckentfremdung als Grundlage für die Ausgleichszahlung angesetzt. Zudem kann in Berlin, Brandenburg und Thüringen eine Rückführung als Wohnraum angeordnet werden. Diese soll den zweckentfremdeten Wohnraum dem Wohnungsmarkt wieder zugänglich machen.
Prinzipiell kann jeder Vermieter eine Genehmigung auf Zweckentfremdung beim regional zuständigen Amt beantragen. Bei der Entscheidung über eine Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum steht dann immer das öffentliche Interesse am Wohnraum dem öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interesse gegenüber. Eine Genehmigung wird nur dann vergeben, wenn dieses private oder öffentliche Interesse das Interesse am Erhalt des Wohnraumes überwiegt. Ein Beispiel für das öffentliches Interesse sind soziale Einrichtungen, wie Kindergärten. Privates Interesse überwiegt dagegen meist nur dann, wenn die wirtschaftliche Existenz durch die ausgebliebene Genehmigung gefährdet ist. Ist dies nachweisbar, kann die zuständige Behörde eine Genehmigung zur Zweckentfremdung erteilen. Lese hierzu auch unseren Artikel: Ferienwohnung & Ferienhaus richtig anmelden.
Die Konsequenzen für uns Vermieter sind schwerwiegend: Wer in den Touristenzentren Deutschlands eine Ferienwohnung anbieten möchte, muss in den betroffenen Regionen eine Genehmigung von den lokalen Behörden einholen. Die Chancen auf eine Genehmigung sind situationsabhängig und selbst mit einer Genehmigung können erhöhte Kosten durch Ausgleichszahlungen die Folge sein. Die Zweckentfremdungsverbote erschweren die Vermietung damit zusehends und lassen kaum Spielraum. Einzig die regionalen Bestimmungen, die bereits vor der Erlassung bestehende Ferienwohnungen vom Zweckentfremdungsverbot ausnehmen, können die Vermietung meist unverändert weiterführen.
Auch weitere Bundesländer, wie Schleswig-Holstein und Sachsen, diskutieren derzeit die Einführung eines Zweckentfremdungsverbotes. Auch dort wird in den Großstädten wie Leipzig oder Dresden der Wohnraum knapper und Modelle wie Airbnb finden immer mehr Anwendung. Somit können wir damit rechnen, dass weitere Zweckentfremdungsverbote in immer mehr Städten erlassen werden und dort die Vermietung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern zusätzlich erschwert wird.
Doch ein Lichtblick bleibt: Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Situation beständig zu überprüfen. Er muss immer wieder kontrollieren, ob die Wohnungssituationen in den Ballungsräumen ein Zweckentfremdungsverbot noch rechtfertigen. Regionen, die heute vom Artikel 6 des Mietverbesserungsgesetzes betroffen sind, können also in Zukunft wieder vom Zweckentfremdungsverbot ausgenommen werden. Als Vermieter müssen wir deshalb auch bei dieser Thematik auf dem Laufenden bleiben und immer ein Auge auf die aktuellen regionalen Bestimmungen haben.
Die Suche über Google (Google Maps) sollte dir eine Auflistung über Fotografen geben, die in deiner Region bzw. der deiner Ferienunterkunft tätig sind. Hier solltest du darauf achten, dass sich die Fotografen mit Objektfotografie – bestenfalls sogar Ferienimmobilien – auskennen. In den Referenzen oder Galerien der jeweiligen Anbieter solltest du einen guten ersten Einblick über bisherige Projekte erhalten. Darüber hinaus gibt es auch deutschlandweit Fotografen, die sich auf die Fotografie von Ferienimmobilien spezialisiert haben. Gegen Übernahme der Fahrtkosten nehmen diese auch gerne weite Wege in Kauf, um für dich die perfekten Fotos zu schießen. Wir haben in den vergangenen Jahren mit mehreren Experten zusammengearbeitet und können dir auf Nachfrage eine Empfehlung für deinen Standort aussprechen.
Primär ist dies von der Größe deiner Unterkunft abhängig. Jeder Raum sollte mindestens einmal abgelichtet werden. Besser sind jedoch Fotos aus mehreren Perspektiven, um einen besseren Eindruck vom Raum und dessen Größe zu erhalten. Für eine Ferienwohnung solltest du mindestens 20 Fotos haben. Wenn die Unterkunft besondere Merkmale (Kamin, Terrasse, besondere Einrichtungsgegenstände, etc.) aufweist, können es gerne mehr sein.
Der Preis für deine Aufnahmen/den Fotografen setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen:
Anzahl Fotos/Objektgröße
Je größer deine Unterkunft ist, desto mehr Räume müssen abgelichtet werden. Der Aufbau der Belichtung und das Ausrichten der Kamera benötigt hier am meisten Zeit.
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Für das Verwenden der Bilder in Print und Digital zahlst du eine Nutzungsgebühr. Achte darauf, für welche Zwecke du die Bilder mit der vereinbarten Genehmigung verwenden darfst.
Dekoration/Requisiten
Du möchtest deine Unterkunft vorab passend vom Fotografen dekoriert bekommen? Diese Zusatzleistung kostet in der Regel extra.
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Du möchtest deinen Bildern den letzten Feinschliff geben, bevor sie bei diversen Unterkunftsportalen im Netz landen? Der Fotograf hilft dir hier auf Nachfrage bestimmt gerne aus.
Für einen professionellen Fotografen zahlst du damit zwischen 400 – 1500 Euro für eine Ferienwohnung. Bei mehreren Objekten bekommt man meist einen kleinen Rabatt gewährt.
Der beste Zeitpunkt für die Unterkunftsaufnahmen liegt zwischen Frühjahr und Herbst. Hier ist es draußen meist freundlich und hell und die Wahrscheinlichkeit, einen sonnigen Tag zu erwischen, ist relativ hoch. Je nach Ausrichtung deiner Unterkunft (N,O,S,W) solltest du die Tageszeit für deine Aufnahmen bestimmen. In der Regel ist der frühe Morgen oder späte Nachmittag am besten für Fotos geeignet. Nutze gerne den Sonnenauf- und Sonnenuntergang, um weitere eindrucksvolle Aufnahmen zu erstellen.
Hier sind die Gegebenheiten deiner Unterkunft ausschlaggebend. Deine Unterkunft verfügt beispielsweise über sehenswerte hohe Decken oder einen offenen Wohnbereich? Dann wäre es doch klasse, wenn die Raumwirkung auch auf deinen Bildern transportiert werden könnte. Hier sollte dann ein Bildformat gewählt werden, welches die Besonderheiten deiner Ferienwohnung abgelichtet bekommt. Die am häufigsten verwendeten Formate sind 4:3, 16:10 oder 16:9. Achte jedoch darauf, dass das Format während des Shootings einheitlich bleibt, um Problemen bei der späteren Verwendung in Bildergalerien auf Websites oder in Inseraten vorzubeugen.
Für viele professionelle Fotografen ist es mittlerweile ausreichend, wenn sie am Tag des Shootings einen Zugang zu der zu fotografierenden Unterkunft erhalten. Du musst also nicht zwangsläufig vor Ort sein, damit die Unterkunft abgelichtet wird. Wenn du die Ferienwohnung jedoch mit deinen eigenen Requisiten dekorieren möchtest, ist ein Treffen vor Ort empfehlenswert.
Hallo Alexander, du solltest dich grundsätzlich bei dir vor Ort, in deiner Stadt oder Gemeinde über die aktuellen Bestimmungen informieren. Wir können hier nur grob zusammenfassen. Aktuell tut sich da recht viel! Bestimmungen können sich von Gemeinde zu Gemeinde und von Stadt zu Stadt unterscheiden und/oder anders ausgelegt werden. Lieben Gruß - Oliver
Hallo, gilt das Verbot in NRW nur für die in der Klammer genannten Städte oder für das gesamte Bundesland und jedes Dörfchen ?
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