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Stornierungsbedingungen bei Ferienwohnung und Ferienhaus

Die Ferien stehen vor der Tür und nicht nur in den beliebtesten Urlaubsregionen an Nord- und Ostsee oder in den Bergen sind Ferienwohnungen und Ferienhäuser in der Regel gut ausgebucht. Was aber, wenn der Gast kurzfristig sein Quartier bei dir absagt? Welche Regelungen greifen im Falle einer Stornierung? Welche Stornierungsbedingungen sind konform? Ich habe für dich die wichtigsten Fakten zum Thema Stornierungsbedingungen bei Ferienobjekten zusammengestellt. Wie immer möchte ich darauf hinweisen, dass mein Beitrag keine rechtliche Beratung darstellt noch den Anspruch erhebt, diese zu ersetzen. Du erhältst meine Informationen auf Basis meiner Erfahrungen als Vermieter von Ferienobjekten.

Aus aktuellem Anlass hier noch ein Artikel zu den speziellen Corona-regelungen: Stornierungen wegen des Coronavirus.

Rechtlicher Hinweis

Bitte beachte! Der Artikel stellt in keiner Weise eine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Die Informationen erhältst du hier lediglich aus meiner persönlichen Sicht und Erfahrung als Vermieter-Coach.

Wenn du vertraglich konkrete Stornierungsbedingungen festgelegt hast, bist du auf der sicheren Seite und hast keine Einbußen sofern du von deinem Vertragsrecht Gebrauch machst und die vertraglich geregelten Beträge beim Mieter deines Ferienobjektes einforderst.

Und was, wenn nicht?

Was dir als Vermieter von Ferienimmobilien zusteht

Die gute Nachricht vorweg: Dir steht als Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern im Falle der Stornierung grundsätzlich der Mietpreis für den gebuchten Zeitraum zu, auch wenn du hierüber keine gesonderte Vereinbarung getroffen hast. Denn deine Ansprüche ergeben sich aus den gesetzlichen mietvertraglichen Regelungen und ein Hinweis auf etwaige Stornokosten muss dabei nicht erfolgen. Wenn es sich nicht um Pauschalangebote, für die andere Regelungen des Reiserechts gelten, handelt, sind Mietverhältnisse nur aus „außerordentlich wichtigem Grund“ kündbar (§ 542 II BGB).

Und dies gilt auch für nur über eine kurze Zeit eingegangene Mietverhältnisse, wie sie bei der Vermietung von Ferienwohnungen und –häusern vorliegen. Der Mieter kann auch hier nur aus wichtigem Grund eine außerordentliche Kündigung bewirken. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie ihm den Gebrauch der Ferienimmobilie nicht oder nur zum Teil gewähren oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung vorliegt. Gründe, die hierfür vermeintlich anerkannt werden sind zum Beispiel:

  • wenn eine für die Mietsache untypische Gesundheitsgefährdung vorliegt (z.B. durch Schimmelpilzbefall, Holzschutzmittel o.ä.)
  • ungenügende Beheizung bei kühlerer Außentemperatur
  • erheblicher Lärm
  • sehr unangenehme Gerüche
  • massiver Ungezieferbefall

Der Mieter ist dagegen nicht von der Mietzahlung entbunden, wenn „er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird“ (§ 537 I BGB). Und das gilt übrigens auch unabhängig davon, wann die Absage erfolgt. Denn diese Regelung greift unmittelbar nach Zustandekommen des Vertrages, auch wenn vom Abschluss bis zum Urlaubszeitraum noch Monate liegen.

Allerdings bist du als Vermieter gehalten, dich um eine ersatzweise Belegung des Ferienobjektes zu kümmern. Du bist dem Mieter gegenüber im Übrigen darüber auch auskunftspflichtig, das heißt, du solltest ihn immer auch unmittelbar informieren, sobald du die Ferienwohnung oder das Ferienhaus für den kritischen Zeitraum neu vermietet hast.

Und selbst bei einer extrem kurzfristigen Absage, etwa einen Tag vor Anreise, mit wenig Aussicht auf Neuvermietung, kannst du leider nicht mit einer Zahlung der vollen 100 Prozent des Mietpreises rechnen. Hierzu gab es ein Urteil des Oberlandgerichts Nürnberg (OLG Nürnberg Az.: 3 U 1559/99), das darauf hinweist, dass Kosten, wie zum Beispiel für die Bereitstellung von Bettwäsche oder anteilige Strom- oder Heizungskosten, von der Stornierungsgebühr abgezogen werden müssen. Von der Rechtsprechung wurde der Anteil dieser ersparten Aufwendungen bei Hotels und Pensionen festgelegt mit:

  • Übernachtung mit Frühstück: pauschal 20 %
  • Übernachtung mit Halbpension: pauschal 30 %
  • Übernachtung mit Vollpension: pauschal 40 %

Bei der Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses werden im Falle einer Stornierung pauschal in der Regel 10 Prozent des Mietpreises als angemessen betrachtet. Also könntest du bis zu maximal 90 Prozent der Miete für deine Ferienimmobilie vom Mieter einfordern.

Falls du aber einen Ersatzmieter für den vollen, stornierten Zeitraum findest, darfst du dem ursprünglichen Mieter dann lediglich reine Stornierungskosten in Rechnung stellen. Das können zum Beispiel Portokosten sein oder Kosten für die Bereitstellung von Fahrrädern, Strandkörben oder anderen Extras, die dir entstehen und die du nicht mehr abwenden kannst.

Stornierungsgebühren offen kommunizieren

Vielen Mietern ist gar nicht bewusst, dass sie mit Abschluss des Vertrages zur Zahlung des vollen Mietpreises auch im Falle der Stornierung verpflichtet sind. Und dass ein solcher Vertrag zum Beispiel auch bereits zustande gekommen ist, wenn dem Vermieter telefonisch oder per Mail der gewünschte Mietzeitraum bestätigt wurde. Und dann gilt: Gebucht ist gebucht. Um Ärger zu vermeiden und ein gutes Verhältnis zu Stammkunden aufzubauen, empfiehlt es sich daher, einen „eindeutigen“ Vertragsabschluss mit schriftlicher Bestätigung einzurichten und hier ganz offen auf eventuell fällige Stornierungsgebühren hinzuweisen.

Denn in den meisten Fällen ist es doch eher so, dass der Gast nicht unbedacht und leichtfertig handelt, wenn er seine Ferienwohnung oder sein Ferienhaus bei dir storniert. Es zeigt sich, dass Mieter immer wieder völlig überrascht sind, dass trotz rechtzeitiger Absage aus vermeintlich triftigen Gründen erhebliche Kosten auf ihn zukommen. Statt eines wohlverdienten Urlaubs, auf den er sich gefreut hat, stehen oft sehr unerfreuliche oder traurige Gründe hinter der Stornierung – Krankheit, ein Todesfall in der Familie oder eine berufliche Veränderung, welche die Urlaubspläne, oft ganz unverhofft und kurzfristig, platzen ließen. Du kannst aus Kulanz dem Mieter auch die Möglichkeit einräumen, selbst einen Ersatzmieter für die Ferienimmobilie zu benennen und Ihm in Aussicht stellen, die Stornierungsgebühren gegebenenfalls ganz oder teilweise zu erlassen. Bis ein solches neues Mietverhältnis zustande kommt, bleibt er allerdings dein Vertragspartner, den du gegebenenfalls die Stornierungsgebühren in Rechnung stellen kannst – das solltest du von Anfang an auch klarstellen, wenn du dich auf eine solche Lösung mit dem Mieter deines Ferienobjektes einigen.

Individuelle Stornierungsbedingungen definieren

Eine Staffelung der Stornierungsgebühren kann von dir ganz individuell vorgenommen werden. Du bist wie gesagt grundsätzlich ja nicht verpflichtet, deinem Gast hier entgegenzukommen und wenn du keine weiteren Absprachen diesbezüglich triffst, greift automatisch die für dich günstige gesetzliche Regelung. Als Entgegenkommen könntest du aber einen Unterschied machen, wann die Stornierung erfolgt und auch die meisten Musterverträge für Ferienimmobilien sehen hier Staffelungen vor. Also würdest du zum Beispiel einen geringeren Prozentsatz des Mietpreises verlangen, wenn die Absage bereits Monate vor Reiseantritt erfolgt und du noch gute Chancen hast, ohne viel Extraaufwand einen neuen Mieter zu finden. Je näher der Urlaubszeitraum rückt, desto höher kann nachvollziehbarerweise dann auch die Stornierungsgebühr gestaffelt werden, wofür ein Großteil deiner Gäste in der Regel auch Verständnis aufbringen wird. Individuelle Regelungen und Kulanz in Einzelfällen kannst du immer noch anwenden. Um die unangenehme Überraschung, Ärger oder gar langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden ist es auf jeden Fall aber sinnvoll, von Anfang an offen mit dem Verfahren im Falle eines Rücktritts umzugehen und bestenfalls individuelle Lösungen zu finden, mit der beide Seiten zufrieden sind.

Mein Fazit über Stornierungsbedingungen bei Ferienimmobilien

Auch wenn das Mietrecht ganz klar auf unserer Seite ist und Mietkosten für Ferienwohnungen und Ferienhäuser immer bis zu 90 % beglichen werden müssen, empfehle ich dir in jedem Fall Verträge immer schriftlich zu schließen und Stornierungsbedingungen sehr offen und klar zu kommunizieren. Auch ein Hinweis auf den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung schadet nie, denn diese kostet nur wenige Euro und kommt im Stornierungsfall für die Kosten auf.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Die Suche über Google (Google Maps) sollte dir eine Auflistung über Fotografen geben, die in deiner Region bzw. der deiner Ferienunterkunft tätig sind. Hier solltest du darauf achten, dass sich die Fotografen mit Objektfotografie – bestenfalls sogar Ferienimmobilien – auskennen. In den Referenzen oder Galerien der jeweiligen Anbieter solltest du einen guten ersten Einblick über bisherige Projekte erhalten. Darüber hinaus gibt es auch deutschlandweit Fotografen, die sich auf die Fotografie von Ferienimmobilien spezialisiert haben. Gegen Übernahme der Fahrtkosten nehmen diese auch gerne weite Wege in Kauf, um für dich die perfekten Fotos zu schießen. Wir haben in den vergangenen Jahren mit mehreren Experten zusammengearbeitet und können dir auf Nachfrage eine Empfehlung für deinen Standort aussprechen.

Primär ist dies von der Größe deiner Unterkunft abhängig. Jeder Raum sollte mindestens einmal abgelichtet werden. Besser sind jedoch Fotos aus mehreren Perspektiven, um einen besseren Eindruck vom Raum und dessen Größe zu erhalten. Für eine Ferienwohnung solltest du mindestens 20 Fotos haben. Wenn die Unterkunft besondere Merkmale (Kamin, Terrasse, besondere Einrichtungsgegenstände, etc.) aufweist, können es gerne mehr sein.

Der Preis für deine Aufnahmen/den Fotografen setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen:

Anzahl Fotos/Objektgröße
Je größer deine Unterkunft ist, desto mehr Räume müssen abgelichtet werden. Der Aufbau der Belichtung und das Ausrichten der Kamera benötigt hier am meisten Zeit.

Nutzungsrechte
Für das Verwenden der Bilder in Print und Digital zahlst du eine Nutzungsgebühr. Achte darauf, für welche Zwecke du die Bilder mit der vereinbarten Genehmigung verwenden darfst.

Dekoration/Requisiten
Du möchtest deine Unterkunft vorab passend vom Fotografen dekoriert bekommen? Diese Zusatzleistung kostet in der Regel extra.

Umgebungsfotos
Zusätzliche Bilder von der Umgebung rund um deine Ferienunterkunft kosten oft extra, können deine Inserate oder deine Website aber zusätzlich bereichern.

Bildbearbeitung
Du möchtest deinen Bildern den letzten Feinschliff geben, bevor sie bei diversen Unterkunftsportalen im Netz landen? Der Fotograf hilft dir hier auf Nachfrage bestimmt gerne aus.

Für einen professionellen Fotografen zahlst du damit zwischen 400 – 1500 Euro für eine Ferienwohnung. Bei mehreren Objekten bekommt man meist einen kleinen Rabatt gewährt.

Der beste Zeitpunkt für die Unterkunftsaufnahmen liegt zwischen Frühjahr und Herbst. Hier ist es draußen meist freundlich und hell und die Wahrscheinlichkeit, einen sonnigen Tag zu erwischen, ist relativ hoch. Je nach Ausrichtung deiner Unterkunft (N,O,S,W) solltest du die Tageszeit für deine Aufnahmen bestimmen. In der Regel ist der frühe Morgen oder späte Nachmittag am besten für Fotos geeignet. Nutze gerne den Sonnenauf- und Sonnenuntergang, um weitere eindrucksvolle Aufnahmen zu erstellen.

Hier sind die Gegebenheiten deiner Unterkunft ausschlaggebend. Deine Unterkunft verfügt beispielsweise über sehenswerte hohe Decken oder einen offenen Wohnbereich? Dann wäre es doch klasse, wenn die Raumwirkung auch auf deinen Bildern transportiert werden könnte. Hier sollte dann ein Bildformat gewählt werden, welches die Besonderheiten deiner Ferienwohnung abgelichtet bekommt. Die am häufigsten verwendeten Formate sind 4:3, 16:10 oder 16:9. Achte jedoch darauf, dass das Format während des Shootings einheitlich bleibt, um Problemen bei der späteren Verwendung in Bildergalerien auf Websites oder in Inseraten vorzubeugen.

Für viele professionelle Fotografen ist es mittlerweile ausreichend, wenn sie am Tag des Shootings einen Zugang zu der zu fotografierenden Unterkunft erhalten. Du musst also nicht zwangsläufig vor Ort sein, damit die Unterkunft abgelichtet wird. Wenn du die Ferienwohnung jedoch mit deinen eigenen Requisiten dekorieren möchtest, ist ein Treffen vor Ort empfehlenswert.

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Hallo Bianca, ich kann dir leider keine rechtsverbindliche Antwort auf deine Fragestellung geben, da ich über keine jurisitischen Fähigkeiten verfüge.Ich würde dir also immer raten, eine entsprechende Fachberatung heranzuziehen. Ich persönlich und ganz privat kann dir folgendes dazu sagen. Zunächst erst mal sollte geklärt werden, zu welchen Rahmenbedingungen du gebucht hast. Sind wir im Mietrecht oder Pauschalreiserecht bzw. Reisevertragsrecht(?), hast du von "Privat" gebucht oder über eine Agentur. Hierraus lassen sich mögliche Vorgehensweisen ableiten. Es klingt ja erst mal so, als wenn die Vermieterin deinen Rücktritt akzeptiert, Sie aber dennoch etwas einbehalten will. Diese Vorgehensweise sehe ich schwierig. Vielleicht betrachet sie den Vorgang als eine herkömmliche Stornierung (?), was wurde denn vereinbart? Am besten suchst du dir einen juristischen Beistand, ...viel Erfolg! Oliver

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Bianca
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Guten Abend, Ich habe eine Frage. Wir haben ein Ferienhaus für Juli in Spanien gemietet. Allerdings ist dort zur Zeit Wasser Knappheit und ich würde gerne zurück treten von der Vermietung, da es einige Einschränkungen gibt.wie z.b die pool nutzung (darf nicht aufgefüllt werden).am strand können die duschen nicht genutzt werden und so weiter und sofort...Ich habe 1000 Euro angezahlt und habe dies der Vermieterin kommuniziert. Sie möchte mir aber nur 50% der Anzahlung zurückgeben. Ist dies rechtens?

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Oliver Lehne
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Hallo Katharina, diese Frage kann ich dir ohne genaue Datenlage nicht beantworten und natürlich auch keine rechtliche Einschätzung dazu geben. Hierzu bin ich nicht befugt. Aber: Wesentlich dürfte sein, was vereinbart wurde. Grundsätzlich hat der Vermieter im Rahmen eines befristeten Mietverhältnisses vollen Anspruch auf die Miete und auch der Ansatz 90 % statt 100% zu verlangen ist in meinen Augen richtig und nachvollziehbar. Den Spielraum von Zahlungsmodalitäten kenne ich in diesem Zusammenhang nicht, sicherlich bekommst du hierzu aber eine entsprechende Fachberatung. VG Oliver

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Katharina
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Guten Tag Herr Lehne. Eine Fewo wurde für die Unterbringung von Arbeitern für den Zeitraum von einem Monat telefonisch reserviert. 8 Tage vor Beginn der Anmietung wurde ebenso telefonisch vom Unternehmen abgesagt, da der Auftrag verschoben wurde und die Unterkunft nicht mehr genutzt werden konnte. Der Vermieter bestand auf 90% der Stornogebühren, stellte aber eine Rechnung von (den ersten) 14 Tagen aus. Aufgrund von Nichteinigung, sofortige Weiterleitung an Inkasso ohne Mahnung vorab. Inkassounternehmen fordert Rechnung der 14 Tage, inkl Schadensersatz von weiteren 14 Tagen. Ist es üblich, dass bei einer Stornierung eines längeren Zeitraumes die Rechnung gesplittet wird oder hätte der Vermieter gleich den vollen Betrag des ganzen Monats in Rechnung stellen müssen? Ist eine Erhebung eines Schadenersatzes hier zulässig? Vielen Dank für die Beantwortung.

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Oliver Lehne
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Hallo Daniel, das klingt erst mal schwierig umsetzbar. Ohne den Sachverhalt aber genauer zu kennen, kann ich da nur wenig zu sagen. VG Oliver

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